Fensterbau Hartmann GmbH
Berliner Straße 10 – 12
64850 Schaafheim / Mosbach
So erreichen Sie uns:
Telefon: +49 (0) 60 73 / 74 16 0
Telefax: +49 (0) 60 73 / 74 16 19
E: info@fbhartmann.de
Geschäftsführer:
Willi Hartmann
Handelsregister:
Amtsgericht Darmstadt
HRB 32050
Umsatzsteuer-ID:
DE111629584
1. Allgemeines
Diese Lieferung- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Fensterbau Hartmann GmbH (zukünftig Unternehmen), unabhängig davon, ob wir Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen bzw. selbst verbauen oder verbauen lassen. Sie schließen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers aus. Bestellungen jeder Art werden nur unter Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer AGB angenommen. Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen. Sämtliche Vereinbarungen, Zusagen oder Auskünfte von bzw. mit uns sind nur schriftlich wirksam.
2. Angebote, Aufträge, Muster
Unsere in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbe- und Angebotsmaterialenthaltenen Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die Präsentationen, Bewerbungen und Angaben auf unserer Website stellen insbesondere kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die Waren zu bestellen.
Der Kunde erhält das Angebot per Post oder als PDF-Anhang per E-Mail) zusammen mit einem vorgefertigten Bestellungsdokument (Auftragserteilung) entsprechend den persönlichen Spezifikationen des Kunden zugesandt. Wir sind an ein von uns unterzeichnetes und vom Kunden noch nicht angenommenes Angebot 14 Kalendertage nach dessen Absendung gebunden.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Maßen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Kunden zustande. Änderungen in Form und Farbe (jeweils nach Wunsch des Kunden) sowie Maßen und Mengen, die sich aufgrund eines nach Vertragsschlusses gefertigten Aufmaßes ergeben, werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens Vertragsinhalt, soweit diese Änderungen zumutbar sind und soweit der Kunde nicht innerhalb einer Frist von einer Woche widerspricht. Das Unternehmen weist auf diese Widerspruchsfrist in der Auftragsbestätigung hin. Eine Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie auf Kundenwunsch zurück zu führen ist oder wenn sie keine unerhebliche Abweichung darstellt.
Alle Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware wieder. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dies ist ausdrücklich als Zusicherung vereinbart.
3. Lieferfrist, Lieferung, Einbautermine, Verzugsschaden
Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Freizeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder mit Ablauf der in Ziffer 2 II genannten Frist, frühestens jedoch nach Abklärung aller technischen Details des Auftrages (Aufmaß, Material, Ausführungsart usw.) und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Einbautermine sind unverbindlich.
Im Falle höherer Gewalt (Arbeitskämpfe sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, welche das Unternehmen nicht zu vertreten hat) verlängern sich die Lieferfristen und Einbautermine entsprechend, soweit dies Einfluss auf die Lieferfrist hat. Dies gilt auch, wenn bereits Lieferverzug vorliegt, sowie dann, wenn die höhere Gewalt einen Zulieferer von Unternehmen trifft. Beginn und Ende der Verzögerung wird das Unternehmen dem Kunden unverzüglich mitteilen.
Soweit dem Kunden durch Lieferverzug, welcher auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens beruht, ein Schaden entsteht und nachgewiesen ist, steht ihm Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrags des verspätet gelieferten (Teil-) Liefergegenstands je volle Woche der Verspätung, maximal jedoch 2 % der vom Verzug betroffenen Leistung zu. Im Fall leichter Fahrlässigkeit reduziert sich der Anspruch um 50 %. Dem Unternehmen bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass kein Verzugsschaden oder ein geringerer entstanden ist. Weitergehende Ansprüche auf Verzugsentschädigung sind ausgeschlossen.
Verzögert sich die Belieferung aufgrund von Tatsachen, welche der Kunde zuvertreten hat, so kann das Unternehmen die Kosten der Lagerung im Werkersetzt verlangen, soweit diese mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft erforderlich wird. Die Kosten betragen 0,5 % des Rechnungsbetrags je Monat, soweit nicht der Kunde den Nachweis geringerer Kosten erbringt. Bei einer Verzögerung von mehr als 6 Wochen sind wir bei steigenden Materialpreises (Einkaufspreisen) berechtigt, die Preise für das von uns zu liefernde Material in dem Verhältnis anzuheben, in dem wir einenhöheren Einkaufspreis zahlen müssen.
4. Zahlung, Aufrechnung, Zinsen, Verzug
Die Fälligkeit unserer Rechnungen entsteht spätestens 14 Tage, der Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Abschlagsrechnungen in Höhe des gelieferten Warenwertes zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort fällig. Bei Teillieferungen sind wir im Falle des Zahlungsverzuges zur Zurückbehaltung von aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht berechtigt.
Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen seitens des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zeitpunkt für die Zahlung ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei vereinbartem Skonto hat die Zahlung innerhalb der Skontofrist auf unserem Konto einzugehen. Verspätete Zahlungseingänge unter Skontoabzug werden nicht anerkannt. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zuberechnen.
5. Schadensersatz und Rücktritt
Tritt der Vertragspartner aus einem von uns nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurück oder wird uns die Leistung aus einem solchen Grund unmöglich, so ist er uns zum Schadensersatz wie folgt verpflichtet:
Rücktritt bis zur Materialbestellung durch das Unternehmen 15% der Auftragssumme. Rücktritt nach Materialbestellung durch das Unternehmen 50% derAuftragssumme.
Rücktritt nach Aufnahme der Produktion 90% der Auftragssumme. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten dass dem Unternehmen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Dem Unternehmen bleibt es vorbehalten, konkrete Schäden zu berechnen. Die bereits erbrachten Leistungen werden dem Vertragspartner Zug um Zug zur freien Verfügung gestellt.
6. Abnahme
Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, hat diese binnen einer Frist von 6 Werktagen stattzufinden. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist, gilt das Werk als abgenommen. Soweit keine förmliche Abnahme vereinbart ist oder verlangt wird, gilt das Werk 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (Bezug) abgenommen.
7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung
Unsere Produkte entsprechen den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung anerkannten Regeln der Technik und sind nicht mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit für den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofort bei Übergabe der Ware durch sorgfältige, zumutbare Untersuchungen diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit und evtl. Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind auf dem Lieferschein/-Montagezettel zu vermerken oder uns innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde mit der Rüge offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
Als offensichtliche Mängel zählen insbesondere Beschädigungen/Fehler an Glas und Rahmen (z.B. Kratzer), Lufteinschlüsse im Glas, Fehlmengen, Falschlieferungen.
Dem Unternehmen ist eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Änderungen in Ausführung, Materialien, Zulieferanten, Gestaltung und Farbe, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch gegebene Umstände am Produkt durchgeführt werden, die Funktionalität nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, stellen keine Mängel dar und sind uns jederzeit vorbehalten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden, Beschädigungen auf der Baustelle, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Abnutzung zurückgehen. Gebrauchsübliche Einstellarbeiten oder Wartungsarbeiten nach Inbetriebnahme (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder usw.) fallen nicht unter die Gewährleistung.
Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten, bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Die gleiche Frist gilt für die Verjährung von Ansprüchen wegen nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstandener Schäden (Mangelfolgeschäden).
Für Schäden haften wir wie folgt:
Unbeschränkt:
– bei Vorsatz
– bei großer Fahrlässigkeit unserer leitenden Organe/Angestellten
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder wenn wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben
– bei Personen- oder Sachschäden aus dem Produkthaftungsgesetz.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit sowie grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Als „Garantie“ bezeichnete Erklärungen stellen lediglich gesetzliche (allenfalls verlängerte) Gewährleistungszusagen und keine Garantiezusagen dar. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass physikalische Eigenschaften unserer Produkte nicht reklamationsfähig sind, so z.B. Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Doppelscheibeneffektdurch barometrische Druckverhältnisse, Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, Klappergeräusche bei Sprossen durch Erschütterungen od. manuell angeregte Schwingungen, Bruch oder Beschädigung von Glas nach der Rügefrist (1 Woche). Bei beweglichen Teilen, die Abnutzungserscheinungen unterliegen (z.B. Beschläge, Schlösser, Zylinder) beträgt die Gewährleistung 12 Monate. Ein Gewährleistungsanspruch liegt nur dann vor, wenn eine fachgerechte Montage, entsprechende Wartung und Pflege sowie eine gebrauchsübliche Nutzung gewährleistet ist.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Deckungsgrenze liegt bei 110% der gesicherten Forderungen. Wird diese überschritten, besteht ein Freigabeanspruch.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle der Verarbeitung sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Verarbeitung der Ware ein an der neu entstehenden Ware ein Miteigentumsrecht von uns in Höhe unserer Forderung entsteht. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich.
9. Erfüllungsort, Verbraucherschlichtung, salvatorische Klausel, Gerichtstand
Erfüllungsort der Sitz unseres Werkes. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner ist deutsches Recht (ausgenommen UN-Kaufrecht/ CISG) anzuwenden.
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelledes Zentrums für Schlichtung e. V.
Kontakt: Straßburger Str. 8, 77694 Kehl, Telefon: +49 7851 79579 40, Telefax: +49 7851 79579 41, Internet: www.verbraucher-schlichter.de, E-Mail: mail@verbraucherschlichter.de. Diese Schlichtungsstelle ist eine „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ nach § 4 Absatz 2 Satz 2 VSBG.
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Gerichtsstand die Gerichte Frankfurt am Main.
10. Schriftformklausel
Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftformklausel.
Stand: 05 / 2022
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