Aus KfW wird BAFA: 20% auf neue Fenster und Türen!

STAATLICHE FÖRDERUNG

20% Steuerbonus für neue Fenster und Türen.

20% Steuerbonus für den Austausch alter Fenster gegen neue energiesparende Elemente mit Beauftragung eines Fachbetriebes: Was in der Diskussion um gestrichene Förderungen völlig untergeht: Sie erhalten für den Austausch Ihrer alten Fenster gegen neue, energiesparende Premium-Fenster eine 20-prozentige Steuerermäßigung. Ganz einfach, ganz unbürokratisch, ohne vorherige Antragstellung. Insgesamt können 20 Prozent der Gesamtkosten (Lohn und Material) von bis zu € 200.000 – also maximal € 40.000 – innerhalb von 3 Jahren direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. 

Modernes Mehrfamilienhaus mit großen Fenstern.
0 %

Steuerbonus

Die Faustregel zur Fenstersanierung:

Sollten Ihre Fenster vor 1995 eingebaut worden sein, werden diese automatisch als veraltet betrachtet, sodass eine Modernisierung in Betracht gezogen werden sollte. Informieren Sie sich am besten bereits im Vorfeld über die 20% Förderung des Bundes!

Sollte eine Modernisierung oder Sanierung Ihres Eigenheims oder Ihrer eigenen Wohnung anstehen, empfiehlt es sich zuerst einen Blick auf die Fenster zu werfen. Von den Fenstern und der Verglasung hängt vieles ab: Sollten die Fenster bereits gegen moderne ausgetauscht worden sein, kann auch die zukünftige Heizungsanlage kleiner ausfallen, da weniger Energie benötigt wird – gerade in Zeiten stetig steigender Energiekosten ein wichtiger Faktor. Durch neue Fenster schonen Sie nicht nur Ihr Budget, sondern erhöhen gleichzeitig Ihren persönlichen Wohnkomfort.

Geschäftsführer Willi Hartmann von Fensterbau Hartmann mit zwei Frauen.

DEN 20%-ZUSCHUSS ERHALTEN SIE AUF ZWEI ALTERNATIVEN WEGEN.​

Die Förderung in der Höhe von bis zu 20% können Sie über zwei unterschiedliche Programme in Anspruch nehmen: So haben Sie die Option eine Erstattung im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung nach §35c EStG vorzunehmen oder aber das sogenannte BAFA BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) zu nutzen. Bei beiden Möglichkeiten gibt es spezifische Vorteile.

BEANTRAGEN SIE JETZT DIREKT DEN FÖRDERZUSCHUSS:

Alle Informationen finden Sie hier: BEG-Flyer Sie möchten den Zuschuss direkt beantragen? Dann gehen Sie gerne auf hartmann.renovierungszuschuss.de

Steuerliche Förderung nach §35c EStG

Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung.

Darüber hinaus sind auch andere Projekte Gegenstand der Förderung:

  • Die Wärmedämmung von Wänden
  • Die Wärmedämmung von Dachflächen
  • Die Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Die Erneuerung der Heizungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 40.000 EUR begrenzt.
    Für die maximale Förderung von 40.000 EUR können also 200.000 EUR investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

    • Das Objekt (z.B. Haus, Doppelhaus, Eigentumswohnung, …) ist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
      • D.h. vermietete Objekte sind nicht förderfähig.
      • Bei gemischter Nutzung (z.B. selbstgenutztes Haus mit Einliegerwohnung) empfiehlt sich die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme auf eigenständige Projekte. Die Maßnahme für den selbstgenutzten Teil ist förderfähig.
    • Das Gebäude liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
    • Das Objekt ist älter als 10 Jahre (maßgeblich ist der Herstellungsbeginn).
    • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. KfW oder BAFA Förderung) in Anspruch genommen.
    • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K).
    • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
    • Der U-Wert der Außenwand muss geringer sein als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
    • Mit den Umbauten muss nach dem 31.12.2019 begonnen und die Umbauten vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Verfahren ist sehr bauherrenfreundlich ausgestaltet: Sie müssen weder einen Antrag stellen noch ein Gutachten von einem Energieberater einholen.
  • Das Projekt wird im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung geltend gemacht. Hierzu reichen Sie die Handwerkerrechnung ein, die Ihnen unser Partnerunternehmen aushändigt.
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater auch über eine Ausfüllanleitung der Steuererklärung.
  • Ist das Projekt in der Steuererklärung aufgeführt, erfolgt die Erstattung in den drei folgenden Jahres-Steuererklärungen:
    • Im ersten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im zweiten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im dritten Jahr 6% (max. 12.000 EUR) der Projektsumme
  • Achtung: Die Erstattung ist laut Gesetz eine Ermäßigung auf die Einkommensteuer. Ist Ihre Steuerschuld geringer als der Erstattungswert, wird der Zuschuss nicht vollumfänglich (im Extremfall gar nicht) genutzt. In diesem Fall ist eine KfW-Förderung (s.u.) vorzuziehen.
  • Maßnahmen können in mehrere zeitlich versetzte Teilprojekte aufgeteilt werden, um den Erstattungsbetrag bei geringer Einkommensteuerschuld im Zeitverlauf besser auszunutzen.

Gut zu wissen:

Sollten die Anforderungen für eine Förderung nicht erfüllt werden, ist es trotzdem möglich in der Steuererklärung 20% der Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen.

BAFA Zuschuss – BEG EM

  • Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung.

    Darüber hinaus sind auch andere Projekte Gegenstand der Förderung:

    • Die Wärmedämmung von Wänden
    • Die Wärmedämmung von Dachflächen
    • Die Wärmedämmung von Geschossdecken
    • Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
    • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
    • Die Erneuerung der Heizungsanlage
    • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
    • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

    Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 €.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 12.000 EUR je Wohneinheit begrenzt.
    Für die maximale Förderung von 12.000 EUR können also 60.000 EUR je Wohneinheit investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Sie sind Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit maximal zwei Wohneinheiten oder
  • Sie sind Eigentümer einer Wohnung oder
  • Sie sind Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer sanierten Wohnung
  • Das Objekt ist kein Ferienhaus, keine Ferienwohnung, kein Wochenendhaus und kein Haus mit hotelähnlichen Leistungen (Boardinghouse).
  • Der Bauantrag wurde vor dem 01.02.2002 gestellt.
  • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. Förderung nach §35c EStG) in Anspruch genommen.
  • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K).
  • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
  • Der U-Wert der Außenwand muss kleiner oder gleich dem UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren sein.
  • Für dieses Förderprogramm muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) mit eingebunden werden. Er berät Sie vorab über geeignete und aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen für Ihr Projekt und erstellt nach technischer Prüfung die Bestätigung zum Antrag. Die Kosten für den Energieeffizienz-Berater sind über eine gesonderte Förderung zu 50% abzugsfähig.
  • Im BAFA Zuschussportal beantragen Sie den Zuschuss.
  • Nach der Sanierungsmaßnahme bescheinigt der Energieeffizienz-Experte (EEE) im Rahmen einer Abnahme die Umsetzung der energetischen Maßnahmen im Dokument Bestätigung nach Durchführung.
  • Im BAFA Zuschussportal bestätigen Sie die Durchführung der Sanierung mit dem Dokument „Bestätigung nach Durchführung“ und bekommen den BAFA Zuschuss ausbezahlt.
  • Achtung: Der Antrag muß vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Die Fördermaßnahmen im Vergleich.

Staatliche Förderung nach §35c EStG
BAFA BEG EM für Einzelmaßnahmen

Zuschussquote

20%

15% + 5% (mit einem iSFP - individuellem Sanierungsfahrplan)

Höchstgrenze

200.000 EUR Investitionssumme
40.000 EUR Förderung

Je Wohneinheit:
60.000 EUR Investitionssumme
12.000 EUR Förderung

Zeitpunkt der Erstattung

Über die Steuererklärung des Ausführungsjahres sowie der beiden Folgejahre (7%/7%/6%)

Nach Ausführung der Maßnahme in voller Höhe

Nutzungsart des Gebäudes

Förderung gilt nur für selbstgenutzte Immobilien bzw. nur für Maßnahmen im selbstgenutzten Teil einer Immobilie

Förderung für Ein- und Zweifamilienhäuser mit maximal zwei Wohneinheiten. Auch ein nicht selbstgenutzter Teil ist förderfähig.

Antrag erforderlich

Nein

Ja – im BAFA Zuschussportal

Notwendigkeit einer Prüfung durch einen Energieeffizienz Experten

Nein

Ja, vorab wird mit dem Experten ein Sanierungsplan erarbeitet. Nach der Maßnahme wird dieser vom Experten abgenommen.

Sie haben Fragen?
Lassen Sie sich jetzt beraten!

* Auch bei Fragen zur Neubauförderung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Nach oben

IHRE FÖRDERUNGEN AUF EINEN BLICK

In unserem Flyer erhalten Sie alle Informationen zu möglichen Fördermaßnahmen für Ihr Eigentum in einer Übersicht.